Firma Insolvenz anmelden
In Deutschland muss eine Firma Insolvenz anmelden, wenn einer der folgenden Gründe vorliegt:
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Eine Firma ist zahlungsunfähig, wenn sie nicht mehr in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Dies wird in der Regel angenommen, wenn die Liquiditätslücke mehr als 10 % beträgt und nicht innerhalb von drei Wochen geschlossen werden kann.
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Dieser Grund liegt vor, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine Zahlungspflichten zum Fälligkeitszeitpunkt zu erfüllen. Dies ist ein fakultativer Insolvenzgrund und betrifft häufig Firmen, die präventiv handeln wollen.

3. Überschuldung (§ 19 InsO)
Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten die Vermögenswerte übersteigen und keine positive Fortführungsprognose besteht. Dieser Grund betrifft vor allem Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder AGs.
Fristen für die Insolvenzanmeldung
- Zahlungsunfähigkeit: Sofortige Anmeldung, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen, nachdem die Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist.
- Überschuldung: Anmeldung innerhalb von sechs Wochen, sobald die Überschuldung festgestellt wird.
Wer ist verantwortlich?
Die Geschäftsführung bzw. der Vorstand ist für die rechtzeitige Insolvenzanmeldung verantwortlich. Unterlassung kann strafrechtliche Konsequenzen haben, z. B. wegen Insolvenzverschleppung.
Ausnahmen und Besonderheiten
- Kleinere Unternehmen: Im Rahmen der Eigenverwaltung (§ 270a InsO) können Sanierungsversuche unternommen werden.
- Corona-Sonderregelungen: In der Vergangenheit gab es zeitweise Aussetzungen der Insolvenzantragspflicht unter bestimmten Bedingungen.
Rechtzeitige Beratung durch einen Insolvenzverwalter oder einen spezialisierten Anwalt ist essenziell, um rechtliche Risiken zu minimieren und mögliche Sanierungswege auszuloten. Kontaktieren Sie uns unter www.kanzlei-seuss.de oder unter Kontakt